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§ 25 StGB – Täterschaft

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Kurz erklärt

§ 25 StGB legt fest, wer als Täter einer Straftat bestraft wird. Täter ist, wer die Tat selbst begeht oder sie durch einen anderen ausführen lässt. Begehen mehrere Personen die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder von ihnen als Täter bestraft; man spricht dann von Mittäterschaft. Entscheidend ist also, dass die Tat eigenhändig, mittels eines anderen oder gemeinsam mit anderen verwirklicht wird, wobei jede dieser Begehungsformen dazu führt, dass die beteiligte Person als Täter eingestuft und entsprechend bestraft wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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Rechtsprechung zu § 25 StGB

690
2026-05-26
2026-03-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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