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§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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