§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Urkundenfälschung
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 280
- § 281Mißbrauch von Ausweispapieren