§ 267 StGB – Urkundenfälschung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
Kurz erklärt
§ 267 StGB stellt unter Strafe, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, großem Vermögensverlust, erheblicher Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch viele gefälschte Urkunden oder Missbrauch einer Amtsträgerstellung. Wer die Tat gewerbsmäßig als Mitglied einer auf fortgesetzte Begehung solcher Straftaten ausgerichteten Bande begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 267 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 263Betrug
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 282Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse