§ 273 StGB – Verändern von amtlichen Ausweisen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 273 StGB
1
2023-05-16
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Urkundenfälschung
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 280
- § 281Mißbrauch von Ausweispapieren
- § 282Einziehung