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§ 273 StGB – Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 273 StGB

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