§ 276 StGB – Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
(1)Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1.einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 276 StGB
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2024-10-10
2023-05-16
2022-08-10
2021-11-24
2019-06-04
2017-11-14
2015-01-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 282Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Urkundenfälschung
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 280
- § 281Mißbrauch von Ausweispapieren
- § 282Einziehung