Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 276a StGB – Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 276a StGB

4
2014-12-02

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.