§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 269 StGB
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2026-03-18
2025-11-19
2025-08-19
2025-08-14
2025-07-22
2025-05-06
2025-01-29
2024-09-11
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Urkundenfälschung
- § 268Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 280