§ 268 StGB – Fälschung technischer Aufzeichnungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3)Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 268 StGB
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2024-03-06
2023-10-18
2023-04-11
2022-03-08
2017-09-27
2015-04-16
2012-11-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 267Urkundenfälschung
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272
- § 273Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von…
- § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276aAufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse