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§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

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Rechtsprechung zu § 29 StGB

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2012-05-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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