§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Rechtsprechung zu § 29 StGB
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2023-09-13
2023-07-04
2022-03-10
2017-04-25
2017-01-24
2012-05-09
Verweise auf diese Vorschrift
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