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§ 27 StGB – Beihilfe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Kurz erklärt

§ 27 StGB bestraft als Gehilfen, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Voraussetzung ist also eine fremde, vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat sowie vorsätzliche Unterstützung dieser Tat. Das Strafmaß für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung, die für den Täter gilt, wird jedoch zwingend gemildert.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2)Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

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Rechtsprechung zu § 27 StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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