§ 76a StGB – Selbständige Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
§ 76a StGB erlaubt die Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstands auch dann, wenn wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen der Maßnahme vorliegen. Fehlen erforderlicher Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen, oder ist darüber bereits rechtskräftig entschieden, unterbleibt die Anordnung. Bei Taterträgen ist die selbständige Einziehung auch nach Verjährung zulässig, ebenso bei bestimmten Sicherungseinziehungen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht von Strafe absieht oder das Verfahren nach einer entsprechenden Vorschrift eingestellt wird. Für bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte Straftaten sollen sichergestellte Gegenstände samt gezogener Nutzungen zudem eingezogen werden, wenn sie aus einer rechtswidrigen Tat herrühren und der Betroffene insoweit nicht verfolgt oder verurteilt werden kann; mit Rechtskraft geht das Eigentum auf den Staat über.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 76a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 17Verbotsirrtum
- § 18Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21Verminderte Schuldfähigkeit
- § 25Täterschaft
- § 29Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
- § 30Versuch der Beteiligung
- § 34Rechtfertigender Notstand
- § 51Anrechnung
- § 52Tateinheit
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 181aZuhälterei
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 232Menschenhandel
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 261Geldwäsche
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen