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§ 28 StGB – Besondere persönliche Merkmale

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass bei fehlenden besonderen persönlichen Merkmalen eines Teilnehmers, die die Strafbarkeit des Täters begründen, dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern ist. Schärfen, mildern oder schließen solche Merkmale die Strafe aus, gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie tatsächlich vorliegen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2)Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

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Rechtsprechung zu § 28 StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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