§ 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen