§ 322 StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 322 StGB
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2019-07-16
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 306Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur
- § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen