§ 323a StGB – Vollrausch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Rechtsprechung zu § 323a StGB
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2024-10-10
2024-01-31
2024-01-11
2021-12-08
2021-09-07
2020-10-13
2020-04-21
2019-07-30
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur
- § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen