§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2)Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Rechtsprechung zu § 316 StGB
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2026-02-04
2025-09-25
2025-02-26
2024-11-14
2023-12-14
2023-10-10
2023-09-13
2023-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314aTätige Reue
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur