§ 320 StGB – Tätige Reue
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
(2)Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
3.des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4.des § 319 Abs. 1 bis 3freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3)Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1.in den Fällen desa)§ 315 Abs. 6,b)§ 315b Abs. 5,c)§ 318 Abs. 6 Nr. 2,d)§ 319 Abs. 4freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2.in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4)Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Rechtsprechung zu § 320 StGB
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2024-01-23
2020-05-27
2016-09-07
2015-12-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur
- § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen