§ 318 StGB – Beschädigung wichtiger Anlagen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4)Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5)In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6)Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 318 StGB
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2019-04-25
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 320Tätige Reue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur
- § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen