§ 3 StGB – Geltung für Inlandstaten
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
Rechtsprechung zu § 3 StGB
61
2026-03-24
2026-01-07
2026-01-07
2025-12-10
2025-11-04
2025-10-30
2025-08-21
2025-05-15
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 320Tätige Reue
- § 330bTätige Reue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8Zeit der Tat
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende