§ 4 StGB – Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Rechtsprechung zu § 4 StGB
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2024-07-17
2018-06-06
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 76aSelbständige Einziehung
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 125Landfriedensbruch
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 320Tätige Reue
- § 330bTätige Reue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8Zeit der Tat
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende