Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 4 StGB – Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 4 StGB

2

Verweise auf diese Vorschrift

8

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.