§ 53 StGB – Tatmehrheit
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Kurz erklärt
§ 53 StGB regelt den Fall, dass jemand mehrere Straftaten begangen hat, über die gleichzeitig geurteilt wird. Werden dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, wird grundsätzlich ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet; das Gericht kann die Geldstrafe aber auch gesondert verhängen. Werden in diesem Fall wegen mehrerer Taten Geldstrafen ausgesprochen, bilden diese eine Gesamtgeldstrafe. Für die Bildung der Gesamtstrafe gelten die entsprechenden Regelungen zur Bemessung sinngemäß.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 53 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 55Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
- § 59cGesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 202dDatenhehlerei
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht