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§ 53 StGB – Tatmehrheit

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

Kurz erklärt

§ 53 StGB regelt den Fall, dass jemand mehrere Straftaten begangen hat, über die gleichzeitig geurteilt wird. Werden dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, wird grundsätzlich ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet; das Gericht kann die Geldstrafe aber auch gesondert verhängen. Werden in diesem Fall wegen mehrerer Taten Geldstrafen ausgesprochen, bilden diese eine Gesamtgeldstrafe. Für die Bildung der Gesamtstrafe gelten die entsprechenden Regelungen zur Bemessung sinngemäß.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2)Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3)§ 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

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Rechtsprechung zu § 53 StGB

710
2026-04-14
2026-03-05

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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