§ 54 StGB – Bildung der Gesamtstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Kurz erklärt
§ 54 StGB regelt, wie bei mehreren Straftaten aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Enthält eine Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe, wird insgesamt auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Andernfalls wird die höchste verwirkte Einzelstrafe erhöht, bei unterschiedlichen Strafarten die ihrer Art nach schwerste; dabei werden Täter und einzelne Taten zusammenfassend gewürdigt. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre, bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. Werden Freiheits- und Geldstrafe zusammengerechnet, entspricht bei der Summenbildung ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.