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§ 54 StGB – Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

Kurz erklärt

§ 54 StGB regelt, wie bei mehreren Straftaten aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Enthält eine Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe, wird insgesamt auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Andernfalls wird die höchste verwirkte Einzelstrafe erhöht, bei unterschiedlichen Strafarten die ihrer Art nach schwerste; dabei werden Täter und einzelne Taten zusammenfassend gewürdigt. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre, bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. Werden Freiheits- und Geldstrafe zusammengerechnet, entspricht bei der Summenbildung ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2)Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3)Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

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Rechtsprechung zu § 54 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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