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§ 55 StGB – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

Kurz erklärt

§ 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Wird jemand, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde, wegen einer weiteren Straftat verurteilt, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat, so sind die Regeln zur Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden, sofern die frühere Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Maßgeblich als frühere Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden Tatsachen letztmals geprüft werden konnten. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aus der früheren Entscheidung bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2)Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

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Rechtsprechung zu § 55 StGB

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2026-03-18

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