§ 55 StGB – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Kurz erklärt
§ 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Wird jemand, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde, wegen einer weiteren Straftat verurteilt, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat, so sind die Regeln zur Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden, sofern die frühere Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Maßgeblich als frühere Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden Tatsachen letztmals geprüft werden konnten. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aus der früheren Entscheidung bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.