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§ 52 StGB – Tateinheit

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

Kurz erklärt

§ 52 StGB regelt den Fall, dass dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. In diesem Fall wird nur auf eine einzige Strafe erkannt. Verletzt die Handlung mehrere Gesetze, bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung, darf dabei aber nicht milder ausfallen, als es die anderen anwendbaren Gesetze zulassen. Geldstrafe kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen zusätzlich neben einer Freiheitsstrafe gesondert verhängen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen sind anzuordnen oder können angeordnet werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2)Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3)Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4)Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

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