§ 52 StGB – Tateinheit
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Kurz erklärt
§ 52 StGB regelt den Fall, dass dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. In diesem Fall wird nur auf eine einzige Strafe erkannt. Verletzt die Handlung mehrere Gesetze, bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung, darf dabei aber nicht milder ausfallen, als es die anderen anwendbaren Gesetze zulassen. Geldstrafe kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen zusätzlich neben einer Freiheitsstrafe gesondert verhängen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen sind anzuordnen oder können angeordnet werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 52 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 53Tatmehrheit
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen