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§ 62 StGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung

Kurz erklärt

§ 62 StGB legt fest, dass eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden darf, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Täter begangenen und der von ihm zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr steht. Die Vorschrift verlangt also eine Abwägung zwischen der Schwere der Taten und Gefährlichkeit des Täters einerseits und der angeordneten Maßregel andererseits. Ist dieses Verhältnis nicht gewahrt, ist die Anordnung unzulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

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Rechtsprechung zu § 62 StGB

84
2025-11-13
2024-09-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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