§ 78a StGB – Beginn
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt – Verjährung › Erster Titel – Verfolgungsverjährung
Kurz erklärt
§ 78a StGB bestimmt, dass die Verjährung einer Straftat beginnt, sobald die Tat beendet ist. Entscheidend ist also nicht der Beginn der Handlung, sondern deren tatsächlicher Abschluss. Gehört zum gesetzlichen Tatbestand ein Erfolg, der erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, so beginnt die Verjährung abweichend davon erst mit dem Eintritt dieses Erfolgs zu laufen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Rechtsprechung zu § 78a StGB
95
2026-01-19
2025-10-14
2025-08-04
2025-07-24
2025-06-04
2025-04-23
2025-04-16
2024-12-03
Verweise auf diese Vorschrift
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