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§ 78a StGB – Beginn

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt – Verjährung › Erster Titel – Verfolgungsverjährung

Kurz erklärt

§ 78a StGB bestimmt, dass die Verjährung einer Straftat beginnt, sobald die Tat beendet ist. Entscheidend ist also nicht der Beginn der Handlung, sondern deren tatsächlicher Abschluss. Gehört zum gesetzlichen Tatbestand ein Erfolg, der erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, so beginnt die Verjährung abweichend davon erst mit dem Eintritt dieses Erfolgs zu laufen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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Rechtsprechung zu § 78a StGB

95
2025-07-24
2025-04-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.