§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 766 ZPO regelt, dass das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen entscheidet, die sich auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher dabei einzuhaltende Verfahren beziehen. Es darf dabei die in § 732 Abs. 2 genannten Anordnungen treffen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ebenso, wenn ein Gerichtsvollzieher die Übernahme eines Vollstreckungsauftrags oder die auftragsgemäße Durchführung einer Vollstreckungshandlung verweigert, sowie bei Erinnerungen gegen die vom Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 766 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
- § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme