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§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 766 ZPO regelt, dass das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen entscheidet, die sich auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher dabei einzuhaltende Verfahren beziehen. Es darf dabei die in § 732 Abs. 2 genannten Anordnungen treffen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ebenso, wenn ein Gerichtsvollzieher die Übernahme eines Vollstreckungsauftrags oder die auftragsgemäße Durchführung einer Vollstreckungshandlung verweigert, sowie bei Erinnerungen gegen die vom Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2)Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 766 ZPO

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2025-11-06
2025-03-20
2024-12-19
2024-07-18

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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