§ 2 ZPO – Bedeutung des Wertes
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Kurz erklärt
§ 2 ZPO bestimmt, dass die nachfolgenden Wertvorschriften immer dann gelten, wenn es nach der ZPO oder dem Gerichtsverfassungsgesetz auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung ankommt. Die Vorschrift legt damit keinen eigenen Wert fest, sondern eröffnet den Anwendungsbereich der folgenden Regelungen zur Wertberechnung, sobald eine solche Wertfrage in einem gerichtlichen Verfahren relevant wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 2 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 329Beschlüsse und Verfügungen
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 1053Vergleich
- § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels
- § 1125Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
- § 1132Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sachliche Zuständigkeit
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5Mehrere Ansprüche
- § 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 7Grunddienstbarkeit
- § 8Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10
- § 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit