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§ 2 ZPO – Bedeutung des Wertes

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Kurz erklärt

§ 2 ZPO bestimmt, dass die nachfolgenden Wertvorschriften immer dann gelten, wenn es nach der ZPO oder dem Gerichtsverfassungsgesetz auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung ankommt. Die Vorschrift legt damit keinen eigenen Wert fest, sondern eröffnet den Anwendungsbereich der folgenden Regelungen zur Wertberechnung, sobald eine solche Wertfrage in einem gerichtlichen Verfahren relevant wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 2 ZPO

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2026-04-22
2026-03-24
2025-11-12
2025-10-16
2025-07-08
2025-05-28
2025-03-25
2024-12-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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