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§ 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Kurz erklärt

§ 3 ZPO legt fest, dass das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen festsetzt. Dabei kann es eine beantragte Beweisaufnahme durchführen. Zusätzlich kann es von Amts wegen, also ohne entsprechenden Antrag einer Partei, die Einnahme eines Augenscheins anordnen oder ein Gutachten durch Sachverständige einholen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 3 ZPO

631
2026-05-12
2026-05-05
2026-04-28
2026-04-08
2026-03-24
2026-03-19

Verweise auf diese Vorschrift

13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.