§ 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Kurz erklärt
§ 3 ZPO legt fest, dass das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen festsetzt. Dabei kann es eine beantragte Beweisaufnahme durchführen. Zusätzlich kann es von Amts wegen, also ohne entsprechenden Antrag einer Partei, die Einnahme eines Augenscheins anordnen oder ein Gutachten durch Sachverständige einholen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Rechtsprechung zu § 3 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 340Einspruchsschrift
- § 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels
- § 1132Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen