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§ 495 ZPO – Anzuwendende Vorschriften

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

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Rechtsprechung zu § 495 ZPO

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2024-10-24
2020-07-30

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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