§ 360 ZPO – Änderung des Beweisbeschlusses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu § 360 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356Beibringungsfrist
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 357a
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363Beweisaufnahme im Ausland
- § 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366Zwischenstreit
- § 367Ausbleiben der Partei
- § 368Neuer Beweistermin
- § 369Ausländische Beweisaufnahme
- § 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung