§ 450 ZPO – Beweisbeschluss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
(1)Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2)Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Rechtsprechung zu § 450 ZPO
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2024-12-13
2023-08-08
2019-12-05
2014-03-12
2013-05-16
2012-08-17
2012-06-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446Weigerung des Gegners
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454Ausbleiben der Partei
- § 455Prozessunfähige