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§ 189 ZPO – Heilung von Zustellungsmängeln

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Kurz erklärt

§ 189 ZPO bestimmt: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder wurde es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt, gilt es dennoch als zugestellt, sobald es der Person, an die die Zustellung gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Entscheidend ist also allein der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Form.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Rechtsprechung zu § 189 ZPO

149
2026-02-25
2024-12-10
2024-10-15
2024-06-25

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.