§ 189 ZPO – Heilung von Zustellungsmängeln
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
Kurz erklärt
§ 189 ZPO bestimmt: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder wurde es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt, gilt es dennoch als zugestellt, sobald es der Person, an die die Zustellung gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Entscheidend ist also allein der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Form.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 189 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung
- § 182Zustellungsurkunde
- § 183Zustellung im Ausland
- § 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
- § 185Öffentliche Zustellung
- § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung
- § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
- § 190Einheitliche Zustellungsformulare