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§ 180 ZPO – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass das Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche, vom Adressaten für den Postempfang eingerichtete und zur sicheren Aufbewahrung geeignete Vorrichtung eingelegt werden kann, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

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Rechtsprechung zu § 180 ZPO

84
2025-03-26
2024-09-25
2024-06-25

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.