§ 181 ZPO – Ersatzzustellung durch Niederlegung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
(1)Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2)Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Rechtsprechung zu § 181 ZPO
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2022-07-29
2020-10-21
2020-06-24
2018-01-29
2016-11-23
2015-08-31
2015-02-04
2014-05-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 170Zustellung an Vertreter
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 182Zustellungsurkunde
- § 183Zustellung im Ausland
- § 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
- § 185Öffentliche Zustellung
- § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung
- § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
- § 189Heilung von Zustellungsmängeln
- § 190Einheitliche Zustellungsformulare