§ 178 ZPO – Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
(1)Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2)Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 178 ZPO
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2024-09-21
2024-09-19
2024-06-25
2024-04-09
2023-07-25
2023-07-07
2023-03-22
2023-03-15
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung
- § 182Zustellungsurkunde
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 167Rückwirkung der Zustellung
- § 168Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170Zustellung an Vertreter
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177Ort der Zustellung
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung
- § 182Zustellungsurkunde
- § 183Zustellung im Ausland
- § 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
- § 185Öffentliche Zustellung
- § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung
- § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
- § 189Heilung von Zustellungsmängeln
- § 190Einheitliche Zustellungsformulare