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§ 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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Rechtsprechung zu § 330 ZPO

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2021-12-02
2016-03-03

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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