§ 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
(1)Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2)Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3)Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 331 ZPO
43
2026-03-26
2025-12-11
2025-07-08
2025-06-11
2025-03-27
2025-03-27
2025-01-09
2024-11-06
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
- § 276Schriftliches Vorverfahren
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 310Termin der Urteilsverkündung
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 1128Versäumnisurteil
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 330Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 332Begriff des Verhandlungstermins
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung