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§ 336 ZPO – Rechtsmittel bei Zurückweisung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil

(1)Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2)Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 336 ZPO

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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