§ 332 ZPO – Begriff des Verhandlungstermins
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
Rechtsprechung zu § 332 ZPO
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2016-07-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 330Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 341aEinspruchstermin
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs