§ 339 ZPO – Einspruchsfrist
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
(1)Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2)Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3)Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 339 ZPO
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2026-02-11
2025-06-11
2025-06-05
2025-03-27
2023-06-21
2023-03-15
2022-02-11
2020-03-03
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 330Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 332Begriff des Verhandlungstermins
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 341aEinspruchstermin
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs
- § 343Entscheidung nach Einspruch
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit