§ 37 ZPO – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 37 ZPO
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2024-02-29
2020-11-10
2014-04-09
2012-02-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit