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§ 37 ZPO – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 37 ZPO

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2024-02-29
2020-11-10
2014-04-09
2012-02-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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