Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 32 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 32 ZPO

61
2024-12-05
2024-10-23
2024-03-08
2024-01-23
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.