§ 32 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Rechtsprechung zu § 32 ZPO
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2024-12-05
2024-10-23
2024-03-08
2024-01-23
2023-09-28
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
- § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung