§ 36 ZPO – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass bei Ungewissheit oder Streit über die Zuständigkeit das im Rechtszug nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, etwa bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des eigentlich zuständigen Gerichts, bei Unklarheit wegen Gerichtsbezirksgrenzen, bei Streitgenossen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen ohne gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, bei dinglichem Gerichtsstand mit Belegenheit in mehreren Bezirken, oder wenn Gerichte sich rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt haben. Wäre der Bundesgerichtshof das gemeinschaftliche nächsthöhere Gericht, entscheidet stattdessen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das zuerst befasste Gericht liegt; will dieses von anderer Rechtsprechung abweichen, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 36 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung