Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 36 ZPO – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass bei Ungewissheit oder Streit über die Zuständigkeit das im Rechtszug nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, etwa bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des eigentlich zuständigen Gerichts, bei Unklarheit wegen Gerichtsbezirksgrenzen, bei Streitgenossen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen ohne gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, bei dinglichem Gerichtsstand mit Belegenheit in mehreren Bezirken, oder wenn Gerichte sich rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt haben. Wäre der Bundesgerichtshof das gemeinschaftliche nächsthöhere Gericht, entscheidet stattdessen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das zuerst befasste Gericht liegt; will dieses von anderer Rechtsprechung abweichen, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2)Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3)Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 36 ZPO

120
2026-03-03
2025-06-24
2025-05-06
2025-04-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.