§ 30a ZPO – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
- § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung