§ 34 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Rechtsprechung zu § 34 ZPO
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2013-02-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
- § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
- § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
- § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
- § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung