§ 399 ZPO – Verzicht auf Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
Rechtsprechung zu § 399 ZPO
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2025-11-10
2025-05-08
2019-07-16
2017-05-31
2013-11-13
2011-01-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung
- § 394Einzelvernehmung
- § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- § 396Vernehmung zur Sache
- § 397Fragerecht der Parteien
- § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
- § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
- § 401Zeugenentschädigung