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§ 391 ZPO – Zeugenbeeidigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

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Rechtsprechung zu § 391 ZPO

8
2023-02-02
2019-07-18
2015-12-29
2013-11-22
2012-12-31
2012-02-17
2011-12-08

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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