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§ 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt dem Prozessgericht, nach eigenem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen. Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter eine von einer Partei angeregte Frage bei der Vernehmung verweigert, kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen gerade zu dieser Frage anordnen. Bei einer wiederholten oder nachträglichen Vernehmung kann der Richter anstelle einer erneuten Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2)Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3)Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

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Rechtsprechung zu § 398 ZPO

75
2024-12-19
2024-12-03
2023-12-13
2023-11-23

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.