§ 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Prozessgericht, nach eigenem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen. Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter eine von einer Partei angeregte Frage bei der Vernehmung verweigert, kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen gerade zu dieser Frage anordnen. Bei einer wiederholten oder nachträglichen Vernehmung kann der Richter anstelle einer erneuten Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 398 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung
- § 394Einzelvernehmung
- § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- § 396Vernehmung zur Sache
- § 397Fragerecht der Parteien
- § 399Verzicht auf Zeugen
- § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
- § 401Zeugenentschädigung