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§ 397 ZPO – Fragerecht der Parteien

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis

Kurz erklärt

§ 397 ZPO gibt den Parteien das Recht, dem Zeugen Fragen vorlegen zu lassen, die der Aufklärung der Sache oder der persönlichen Verhältnisse des Zeugen dienen. Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, dem Zeugen unmittelbar Fragen zu stellen, und muss dies ihren Anwälten auf Verlangen erlauben. Bestehen Zweifel, ob eine Frage zulässig ist, entscheidet darüber das Gericht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2)Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3)Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

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Rechtsprechung zu § 397 ZPO

127
2026-01-23
2024-05-14
2023-09-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.