§ 397 ZPO – Fragerecht der Parteien
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
Kurz erklärt
§ 397 ZPO gibt den Parteien das Recht, dem Zeugen Fragen vorlegen zu lassen, die der Aufklärung der Sache oder der persönlichen Verhältnisse des Zeugen dienen. Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, dem Zeugen unmittelbar Fragen zu stellen, und muss dies ihren Anwälten auf Verlangen erlauben. Bestehen Zweifel, ob eine Frage zulässig ist, entscheidet darüber das Gericht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2)Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3)Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Rechtsprechung zu § 397 ZPO
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2026-01-23
2025-10-07
2025-07-23
2024-10-02
2024-05-14
2023-12-13
2023-10-24
2023-09-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung
- § 394Einzelvernehmung
- § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- § 396Vernehmung zur Sache
- § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
- § 399Verzicht auf Zeugen
- § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
- § 401Zeugenentschädigung